Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0067

Rechtssatz

Eine in Ungarn wohnhafte Zeugin kann nicht zum persönlichen Erscheinen und auch nicht zur Teilnahme an einer "Videokonferenz" angehalten werden (VwGH 10.11.2022, Ra 2021/22/0213; VwGH 15.3.2023; Ra 2022/22/0060; VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049). Eine Einvernahme der Zeugin im Rechtshilfeweg scheiterte daran, dass dafür im Administrativverfahren keine Rechtsgrundlage besteht. Als solche kommt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn, Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,, betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen, evidentermaßen nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220067.L02