Verwaltungsgerichtshof
20.03.2024
Ra 2023/22/0015
GRS wie Ra 2023/22/0073 B 4. Juli 2023 RS 4
Dem Antragsteller steht nach den Regelungen des NAG 2005 kein Wahlrecht zu, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf ihn anzuwenden sind vergleiche VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147, wonach auch ein ausdrücklich als "Verlängerungsantrag" oder "Zweckänderungsantrag" bezeichneter Antrag bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 NAG 2005 als Erstantrag zu werten wäre).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220015.L01