Verwaltungsgerichtshof
06.12.2023
Ra 2023/22/0010
Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 15) geht klar hervor, dass der Gesetzgeber mit der Wortfolge "Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden" zum Ausdruck bringen wollte, dass die diesbezügliche Antragstellung entsprechend der "Fristenregelung" des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes zu erfolgen hat. Bei der Konstellation, die der Gesetzgeber anlässlich der Novellierung des Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 durch das FrÄG 2017 im Blick hatte und die er unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zu regeln beabsichtigte, handelte es sich somit offenkundig um die erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" unmittelbar nach Beendigung des aktiven Berufsstandes bzw. nach der Ruhestandsversetzung eines Trägers von Privilegien und Immunitäten. Das spiegelt sich auch insofern im Gesetzeswortlaut wider, als die Passage "im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG)" erkennbar primär auf jene Situationen abstellt, in denen der drittstaatsangehörige Träger von Privilegien und Immunitäten nach seiner Versetzung in den Ruhestand erstmals einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 beantragt. Nur dann kann die Erteilung des Aufenthaltstitels nämlich - im engeren Sinn - "unmittelbar im Anschluss" an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220010.L01