Verwaltungsgerichtshof
18.01.2024
Ra 2023/21/0169
GRS wie Ro 2015/21/0026 E 15. Oktober 2015 RS 3
Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210169.L01