Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ra 2023/21/0118
Unrichtige Identitätsangaben zählen zu jenen Umständen, die im Rahmen einer gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung das gegen den Verbleib im Bundesgebiet sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren, soweit die Angaben hierfür kausal waren (VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210118.L04