Verwaltungsgerichtshof
23.05.2024
Ra 2023/21/0106
GRS wie Ra 2016/21/0052 B 25. Februar 2016 RS 2 (hier nur der zweite und dritte Satz)
Besteht kein Zweifel daran, dass dem Fremden ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen ist, so macht der Umstand, dass das vom VwG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt wird, dessen Spruch nicht unbestimmt. Für ein dem BFA eingeräumtes Ermessen, auch eine kürzere Gültigkeitsdauer bei der Ausstellung des Fremdenpasses vorzusehen, besteht - ungeachtet der Verwendung des Wortes "können" in Paragraph 90, Absatz eins, FrPolG 2005 - kein Anhaltspunkt, zumal der genannten Bestimmung diesbezüglich auch keine Ermessenskriterien zu entnehmen sind. Außer bei Vorliegen der in der Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Ausnahmen ist daher ein Fremdenpass gemäß Paragraph 90, Absatz eins, FrPolG 2005 (immer) für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Da somit insoweit kein Spielraum besteht, genügt der Spruch des VwG dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210106.L03