Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0543

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0246 E 25. Juli 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200543.L01