Verwaltungsgerichtshof
27.06.2023
Ra 2023/20/0094
Die Bewilligung einer Teil-Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde vergleiche etwa OGH 27.9.1990, 7 Ob 642/90, mwN). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden vergleiche OGH 20.2.2001, 10 ObS 356/00a, mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass die Vertretungsmacht auf jenen Verfahrensgegenstand beschränkt ist, für den die Verfahrenshilfe gewährt wurde. Die auf die Verfahrenshilfe gegründete Vertretungsmacht bestimmt sich auf Basis des Bewilligungsbeschlusses und des Bestellungsbescheides. In einem Verfahren, das von der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht umfasst ist, besteht für den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt keine auf die bewilligte Verfahrenshilfe gegründete Befugnis zur Vertretung vergleiche OGH 3.4.2019, 1 Ob 208/18x). Das hat auch für einen Rechtsanwalt zu gelten, dem von einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nach Paragraph 14, RAO Substitutionsvollmacht erteilt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L06