Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0187 E 13. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO genannten sechsmonatigen Frist wäre das BVwG gehalten gewesen, zu den für die allfällige Verlängerung der Überstellungsfrist maßgeblichen Umständen nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, welche anschließend einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wären vergleiche iZm den in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO genannten Voraussetzungen beispielsweise VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0283, Rn. 13).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190177.L01