Verwaltungsgerichtshof
30.04.2024
Ra 2023/18/0429
GRS wie Ra 2018/04/0102 B 18. Oktober 2019 RS 1
Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180429.L01