Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0308

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/14/0313 E 22. Februar 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK verstößt).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180308.L02