Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0247 E 15. Dezember 2015 RS 2 (hier ohne die Wortfolgen „was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet“ und „insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat“)

Stammrechtssatz

Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170074.L02