Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/18/0269 B 21. November 2023 RS 2 (hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom VwG zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170038.L03