Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0018 E 24. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (Hinweis E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170038.L01