Verwaltungsgerichtshof
11.05.2026
Ra 2023/17/0038
GRS wie Ra 2015/05/0018 E 24. Jänner 2017 RS 2
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (Hinweis E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170038.L01