Verwaltungsgerichtshof
21.02.2024
Ra 2023/16/0133
GRS wie Ro 2014/16/0053 B 16. Dezember 2014 RS 1 (hier auch in Bezug auf die Bindung des VwG sowie Gutachten des Sozialministeriumservice)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/16/0310, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160133.L01