Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0101

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht zur Überprüfung der Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen berechtigt sein sollen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des Paragraph 35, EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/16/0069, 0070, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160101.L01