Verwaltungsgerichtshof
05.10.2023
Ra 2023/16/0084
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/15/0068 B 25.10.2023
GRS wie Ra 2016/16/0063 B 23. August 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche die ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus vergleiche etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160084.L03