Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0081

Rechtssatz

Eine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in Paragraph eins, GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160081.L04