Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0053

Rechtssatz

Nach Artikel 239, Absatz eins, zweiter Teilstrich ZK - der nach der Rechtsprechung des EuGH eine allgemeine Billigkeitsklausel darstellt vergleiche etwa EuGH 29.7.2019, Prenatal SA, C-589/17) - können u.a. Einfuhrabgaben erstattet werden, wenn (kumulativ) ein besonderer Fall gegeben ist und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seitens des Abgabepflichtigen vorliegt vergleiche etwa VwGH 11.3.2020, Ra 2019/16/0217, mwN). Dementsprechend sieht Artikel 899, Absatz 2, ZK-DVO die Erstattung in "besonderen Fällen" vor, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (siehe zur Gleichstellung des Begriffs der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" mit jenem der "groben Fahrlässigkeit" VwGH 21.1.2004, 2001/16/0284, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160053.L04