Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2023/16/0053
Ein "besonderer Fall" setzt voraus, dass sich der Abgabenpflichtige im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet vergleiche EuGH 3.2.2021, Rottendorf Pharma GmbH, C-92/20).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160053.L05