Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0094 B 25. April 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2017, Ra 2017/16/0021, vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160016.L05