Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ra 2023/15/0116
GRS wie Ro 2020/15/0011 E 8. September 2021 RS 6
Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Erfolgt eine Straßenerrichtung oder Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen, ist sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Vom Straßenerhalter geführte Bauhöfe (bzw. Straßenmeistereien) erfüllen mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Straßenverwaltung (z.B. Straßenreinigung, Straßeninstandhaltung, Schneeräumung und Streudienste) hoheitliche Aufgaben vergleiche VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, VwSlg. 8690/F; vergleiche auch VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299, VwSlg. 8673/F; vergleiche auch EuGH 19.1.2017, National Roads Authority, C-344/15).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150116.L01