Die Wohnung (§ 26 Abs. 1 BAO) muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115, mwN).Die Wohnung (Paragraph 26, Absatz eins, BAO) muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden vergleiche VwGH 21.5.1990, 89/15/0115, mwN).