Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0049

Rechtssatz

Dass die Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, bildet eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiellrechtlichen Streitfrage einzutreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150049.L02