Verwaltungsgerichtshof
19.12.2024
Ra 2023/15/0049
Dass die Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, bildet eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiellrechtlichen Streitfrage einzutreten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150049.L02