Verwaltungsgerichtshof
27.05.2025
Ra 2023/15/0043
GRS wie Ra 2021/13/0080 E 21. Juli 2021 RS 2
Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird vergleiche VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L02