Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/13/0080 E 21. Juli 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird vergleiche VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L02