Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0043

Rechtssatz

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss - abseits der Fälle des Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d BAO - in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag erfolgen. Eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend. Eine Beantragung der Vernehmung von Zeugen stellt noch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung dar, weil Zeugen auch außerhalb einer solchen vernommen werden können

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L01