Verwaltungsgerichtshof
27.05.2025
Ra 2023/15/0043
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss - abseits der Fälle des Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d BAO - in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag erfolgen. Eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend. Eine Beantragung der Vernehmung von Zeugen stellt noch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung dar, weil Zeugen auch außerhalb einer solchen vernommen werden können
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L01