Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ro 2023/15/0027
Soweit durch Sanierungsmaßnahmen eine Werterhöhung eingetreten ist, hat eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen. Der Steuerpflichtige hat sich jenen Vorteil anrechnen zu lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann ("Neu für Alt") vergleiche zum schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleich etwa OGH 17.11.2023, 8 Ob 115/23d, Rn. 8, mwN; siehe auch BFH 29.3.2012, römisch sechs R 70/10). Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs ist Aufgabe des BFG als Tatsacheninstanz.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150027.J06