Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/15/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0069 E 27. September 2022 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG nimmt in Zusammenhang mit dem Begriff der "Vorfrage" nicht ausdrücklich auf Paragraph 38, AVG Bezug. Eine systematische Interpretation ergibt jedoch, dass in jenen Fällen, in denen ein Strafverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt wurde, die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden kann. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der (aller) Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150013.L01