Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0126 E 30. Dezember 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Um zu beurteilen, ob (und in welchem Ausmaß) die Überlassung der Nutzung an den Wohnräumen eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit oder eine (verdeckte) Ausschüttung darstellt, ist zunächst die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers betragsmäßig festzustellen. Dazu ist dem Barlohn des Geschäftsführers der Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung hinzuzurechnen, wobei die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis (und im Allgemeinen nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-Verordnung für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug) anzusetzen ist. Die Gesamtentlohnung ist im Wege eines Fremdvergleichs jenem Betrag gegenüber zu stellen, welcher einem der GmbH gegenüber fremden Geschäftsführer geleistet würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150008.L02