Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0126 E 30. Dezember 2020 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Einem Geschäftsführer einer GmbH gebührt - selbst ohne Vorliegen einer Vereinbarung - eine angemessene Entlohnung. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Geschäftsführerbezuges stehen daher nicht formelle Vereinbarungen im Vordergrund, vielmehr ist auf die Angemessenheit abzustellen (VwGH 21.10.1999, 97/15/0198, 0199, mwN). Bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges (gegebenenfalls samt Sachbezügen, wie der Nutzung einer Dienstwohnung) als verdeckte Ausschüttung kommt es daher nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern auf die Angemessenheit der "Gesamtausstattung" der Entlohnung an vergleiche VwGH 28.11.2013, 2009/13/0141, und nochmals VwGH 21.10.1999, 97/15/0198, 0199).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150008.L01