Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0023 B 21. April 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Die bloße Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags entbindet nicht davon, auch über die zugleich erhobene Beschwerde (beispielsweise durch Zurückweisung wegen Verspätung) zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140024.L06