Verwaltungsgerichtshof
24.02.2026
Ra 2023/13/0185
GRS wie 2004/14/0066 E 26. April 2006 RS 3 (hier ohne den letzten Satzteil)
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 95, EStG 1988).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130185.L05