Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0066 E 26. April 2006 RS 3 (hier ohne den letzten Satzteil)

Stammrechtssatz

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 95, EStG 1988).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130185.L05