Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0185

Rechtssatz

Dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegenüber einem an der Gesellschaft beteiligten Vorstandsmitglied als verdeckte Ausschüttung anzusehent ist, entspricht der Systematik des Rechtsinstruments der verdeckten Ausschüttung und steht auch im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu etwa VwGH 24.9.2008, 2008/15/0110; 26.4.2006, 2004/14/0066, jeweils mwN; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 30.5.1989, 88/14/0111, zum Verzicht auf die Einforderung abgereifter vereinbarter Zinsen gegenüber dem Gesellschafter; ebenso BFH 11.1.2011, römisch eins B 87/10, mwN, wonach eine verdeckte Ausschüttung auch darin liegt, dass die Kapitalgesellschaft es aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, unterlässt, eine Forderung gegen ihren Gesellschafter einzuklagen und ggf. zu vollstrecken; vergleiche auch BFH 11.2.1987, römisch eins R 177/83, BStBl. 1987 römisch zwei 461).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130185.L04