Verwaltungsgerichtshof
19.01.2026
Ra 2023/13/0174
GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130174.L02