Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/13/0140
Aus dem Erkenntnis VwGH 14.12.2000, 95/15/0040, ist nicht abzuleiten, dass der Besuch von Veranstaltungen durch einen Bürgermeister stets nur dann abzugsfähig sein kann, wenn der Werbezweck wesentlicher Charakter dieser Veranstaltung ist. Entscheidend sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten, nämlich, dass Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen vorliegen und das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nicht greift.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130140.L02