Verwaltungsgerichtshof
26.03.2025
Ra 2023/13/0131
War der Grund für die vom Finanzamt angenommene Unrichtigkeit der aufgehobenen Einkommensteuerbescheide objektiv erkennbar, hätte das BFG die gemäß Paragraph 299, BAO erlassenen Bescheide nicht aus diesem Grund aufheben dürfen vergleiche dazu VwGH 22.5.2014, 2011/15/0190; 26.4.2012, 2009/15/0119). Das BFG hätte vielmehr allenfalls identifizierte fehlende Begründungsteile ergänzen und dabei insbesondere prüfen müssen, ob die angenommene Unrichtigkeit tatsächlich vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130131.L03