Verwaltungsgerichtshof
26.03.2025
Ra 2023/13/0131
GRS wie Ra 2021/13/0100 B 4. November 2021 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Für eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130131.L01