Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0053

Rechtssatz

Für die Frage, ob Vorsatz vorliegt, ist nicht entscheidend, ob die betreffende Person das Eintreten eines bestimmten Sachverhalts ernstlich für möglich hätte halten müssen. Dies würde lediglich bedeuten, dass die betreffende Person bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt dies ernstlich für möglich gehalten hätte, aber wegen Verstoßes gegen diese Sorgfalt dies tatsächlich nicht ernstlich für möglich gehalten hat. Dies wäre sohin lediglich der Vorwurf der Fahrlässigkeit vergleiche z.B. VwGH 20.4.1998, 97/17/0179; RIS-Justiz RS0089257). Für Vorsatz ist hingegen erforderlich, dass die betreffende Person das Eintreten des Sachverhalts (tatsächlich) ernstlich für möglich gehalten hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130053.L01