Verwaltungsgerichtshof
17.08.2023
Ra 2023/13/0053
GRS wie Ra 2020/13/0081 B 23. Oktober 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Auch Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel des Bundesfinanzgerichts können zur Zulässigkeit der Revision führen vergleiche VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0048; 27.7.2016, Ra 2015/13/0051). Dazu ist aber in der Revision die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022). Der Rechtsmittelwerber muss die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre vergleiche VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130053.L02