Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0034

Rechtssatz

Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Abgabenhinterziehung entbindet das BFG nicht davon, seine Erwägungen offenzulegen, wieso es vom Vorliegen eines Vorsatzes, etwa aufgrund welchen nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens des Täters ausgegangen ist. Dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden könne, reicht als einzige Erwägung ohne konkrete Bezugnahme auf den Täter nicht aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130034.L02