Verwaltungsgerichtshof
27.03.2024
Ro 2023/13/0018
Nationale Regelungen dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Ziels der Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung erforderlich ist; das Ziel darf nicht auch durch Maßnahmen zu erreichen sein, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beschränken vergleiche EuGH 4.7.2018, NN, C-28/17, Rn. 49 ff, EuGH 27.11.2008, C-418/07, Papillon, Rn. 52 ff). Eine Ungleichbehandlung des grenzüberschreitenden Sachverhalts muss im Hinblick auf ihr Ziel daher verhältnismäßig sein.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130018.J06