Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/13/0018

Rechtssatz

Da Artikel 49, Absatz eins, Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, darf diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden. Die Freiheit, die geeignete Rechtsform für die Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zu wählen, hat insbesondere zum Ziel, es den Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, um ihre Tätigkeiten dort unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie für Tochtergesellschaften gelten. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Artikel 49, AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen vergleiche z.B. EuGH 21.12.2023, Cofidis, C-340/22, Rn. 37 ff).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130018.J02