Verwaltungsgerichtshof
27.03.2024
Ro 2023/13/0018
GRS wie Ro 2021/13/0020 B 27. März 2024 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 49, AEUV den Staatsangehörigen der Europäischen Union zuerkennt, gemäß Artikel 54, AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben vergleiche EuGH 22.9.2022, W, C-538/20, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130018.J11