Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130015.L02