Verwaltungsgerichtshof
22.01.2026
Ra 2023/13/0015
GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130015.L02