Verwaltungsgerichtshof
20.09.2023
Ro 2023/13/0015
Der Umstand, dass nach Auffassung des BFG ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, führt nicht dazu, dass das BFG eine Einstellung des Verfahrens auszusprechen hätte. Es ist vielmehr mittels verfahrensleitendem Beschluss die Beschwerde an die Abgabenbehörde zurückzuleiten; die Parteien sind darüber in Kenntnis zu setzen. Eine "Einstellung" des Verfahrens intendiert, das Verfahren (endgültig) zu beenden. Eine Rückleitung (samt Verständigung) wird aber in vielen Fällen keine endgültige Verfahrensbeendigung zum Inhalt haben. Das Verfahren soll vielmehr regelmäßig später fortgesetzt werden. Eine derartige Verfahrenseinstellung ist auch keineswegs "notwendig". Der verfahrensleitende Beschluss (als die verfassungsrechtlich gebotene Erledigungsform) besteht bereits in der verfahrensleitenden Anordnung der Weiterleitung (Rückleitung). Auch Weiterleitungen nach Paragraph 6, AVG oder solche nach Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG (etwa die Weiterleitung von entgegen Paragraph 24, Absatz eins, VwGG unmittelbar beim VwGH eingebrachten Revisionen an das zuständige VwG) erfolgen wirksam, ohne dass das Verfahren "eingestellt" würde. Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist daher von vornherein nicht auszusprechen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130015.J04