Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2023/13/0015

Rechtssatz

Allenfalls in die Verfassungssphäre reichende Bedenken an der Effizienz der Regelung des Paragraph 281 a, BAO werden vom VwGH nicht geteilt. Im Regelfall wird die (verfrühte) Vorlage einer Beschwerde - wie auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 56) angeführt - irrtümlich erfolgen. Die Rückleitung der Beschwerde an die Abgabenbehörde samt Verständigung der Verfahrensparteien hievon ist zweifellos der einfachere und schnellere Weg als etwa eine Zurückweisung der Beschwerde oder die Feststellung der Unzuständigkeit (samt allfällig folgendem Rechtsmittelverfahren). Nur im Ausnahmefall wird ein Streit darüber bestehen, ob etwa eine Beschwerdevorentscheidung im konkreten Verfahren erforderlich oder ob eine Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen sei vergleiche zu einem derartigen Fall z.B. VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Dass insoweit eine Klärung nur über Säumnisbehelfe möglich ist, wird wiederum nur in Ausnahmefällen eine (erhebliche) Verfahrensverzögerung bewirken. Wenn ein Beschwerdeführer allenfalls auch mit der dauerhaften Nichterledigung der Steuersache zufrieden sein könnte und daher trotz Hinweises weder Fristsetzungsantrag noch Säumnisbeschwerde einbringt, so steht es aber auch dem Finanzamt frei, einen Antrag auf Fristsetzung gegen die (behauptete) Säumnis des BFG einzubringen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010; vergleiche weiters z.B. VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130015.J02