Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2023/13/0015

Rechtssatz

Gemäß der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. römisch eins Nr. 62, neu eingefügten Bestimmung des Paragraph 281 a, BAO hat das VwG, wenn es nach einer Vorlage (Paragraph 265, BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Der Gesetzgeber geht davon aus vergleiche 190 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 56), dass in den genannten Fällen das VwG die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was bereits kraft eines Größenschlusses aus (damals) Paragraph 50, (nunmehr Paragraph 53,) in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO folgt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010; vergleiche weiters z.B. VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005). Neu ist hingegen (wie in den Materialien dargelegt) die ausdrückliche Verpflichtung des VwG, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen. Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das VwG ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen vergleiche z.B. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Wenn Paragraph 281 a, BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig wird diese Verständigung aber dadurch zu erfolgen haben, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des BFG dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird. Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung hegt der VwGH nicht. Es liegt ein (verfahrensleitender) Beschluss des VwG vor, also eine in der Verfassung vorgesehene Entscheidungsform. Diese Entscheidung ist - wie auch sonstige Entscheidungen des VwG - den Parteien bekannt zu geben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130015.J07