Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2023/13/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/13/0010 E 22. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde vergleiche VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130015.J01