Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0011 E 19. Oktober 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. "Bezüge und Vorteile" in diesem Sinn sind alle zugeflossenen vermögenswerten Vorteile (Geld oder geldwerte Vorteile), die in einem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Betätigung stehen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2016/15/0070; 25.7.2018, Ro 2018/13/0005; 10.2.2016, 2013/15/0128; und 31.7.2013, 2009/13/0194).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130004.L01