Verwaltungsgerichtshof
21.07.2025
Ra 2023/12/0066
GRS wie Ra 2021/12/0065 E 20. April 2023 RS 4
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0087; 22.2.2011, 2010/12/0027).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120066.L04